EGMR: Caster Semenya bekam keinen fairen Prozess
Die zweimalige 800-Meter-Olympiasiegerin Caster Semenya hat sich im juristischen Marathon gegen die Testosteron-Vorschriften des Leichtathletik-Weltverbandes nicht ganz beim Europischen Gerichtshof fr Menschenrechte (EGMR) durchsetzen knnen. Die Richter*innen in Straburg stellten fest, dass die Sdafrikanerin von der Schweiz in ihrem Menschenrecht auf ein faires Verfahren verletzt wurde. Das Gericht sprach ihr 80.000 Euro fr Kosten und Auslagen zu.
Allerdings lie das Gericht die umstrittenen Testosteron-Regeln unangetastet. Die Groe Kammer stellte bei der Urteilsverkndung fest, dass in dieser Frage kein territorialer Bezug zwischen der Schweiz und Semenya bestand, weil sich der Streit um eine internationale Regelung des Leichtathletik-Weltverbandes drehte.
Erfolglose Klagen in der Schweiz
Die dreimalige Weltmeisterin hatte sich gegen die Vorschriften von World Athletics gewehrt, wonach sie zur Teilnahme an internationalen Wettkmpfen eine Hormonbehandlung zur Senkung ihres natrlichen Testosteronspiegels durchfhren musste. Dazu hatte die 34-Jhrige, die ihre Karriere inzwischen beendet hat, erfolglos vor dem Internationalen Sportgerichtshof Cas im schweizerischen Lausanne sowie dem Schweizer Bundesgericht geklagt.
Semenya hat immer wieder betont, dass sie eine Frau sei. Sie hat nach Angaben in ihrer Autobiografie keine Gebrmutter und keinen Eileiter. Nach den Weltmeisterschaften 2009 in Berlin hatte sie sich einem «Geschlechtertest» unterziehen mssen. Sie war bei der Verkndung des Urteils anwesend.
Erstes Urteil fiel etwas anders aus
Das Gericht fllt diesmal eine andere Entscheidung als in der vorherigen Instanz im Jahr 2023. Damals hatte der EGMR geurteilt, dass Semenya durch die Verbandsregeln diskriminiert worden sei (queer.de berichtete). Dem hatten aber nur vier der sieben Richter*innen zugestimmt. Wegen der knappen Mehrheit hatte die Schweizer Bundesregierung eine erneute Verhandlung vor der 17-kpfigen Groen Kammer beantragt. Ihr Urteil ist jetzt endgltig. Der EGMR entschied nun, dass Semenyas Rechte in der Schweiz nicht grndlich genug gerichtlich berprft worden waren.
Versumnis des Schweizer Bundesgerichts festgestellt
Hintergrund ist, dass Sportler*innen gegen Urteile des Cas nur eingeschrnkt vorgehen knnen. Das Schweizer Bundesgericht prft lediglich, ob es vor dem Sportgerichtshof Verfahrensfehler gab. Nach Ansicht des Menschenrechtsgerichts erfordert diese Besonderheit «eine strenge gerichtliche berprfung, die dem Ernst der betroffenen Persnlichkeitsrechte angemessen ist.» Die htte das Schweizer Gericht in Semenyas Fall versumt. Bei der Verkndung hie es, es gebe bei der Gerichtsbarkeit im Sport ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen den Sportler*innen und den Organisationen, denen die Disziplinen unterliegen. (cw/dpa)
